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Frauenhausstatistik 2024

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FH-Statistik 2024

Die bundesweite Frauenhausstatistik wird jedes Jahr von der Frauenhauskoordinierung erhoben und ausgewertet. Für die Erhebung 2024 beteiligten sich 189 von ca. 400 Frauenhäusern. In diesen Frauenhäusern fanden 6477 Frauen und 7224 Kinder Schutz. 69% der Schutzsuchenden waren zwischen 20 und 40 Jahren und 8% älter als 50 Jahre. Knapp die Hälfte war verheiratet oder lebte in einer Paarbeziehung. 36% hatten die deutsche Staatsbürgerschaft und 63% besaßen eine nicht-deutsche Staatsbürgerschaft. Die Vermittlung in die Frauenhäuser erfolgte über professionelle Dienste (41%), dazu zählen zum Beispiel Beratungsstellen oder medizinische Einrichtungen, aber auch durch Eigeninitiative (38%) der betroffenen Person oder durch die Polizei (20%).

Die Statistik zeigt: Der Aufenthalt in einem Frauenhaus hängt von den Wahlmöglichkeiten der Betroffenen ab und ist eine Frage des Wohlstands und der Armut. So hatten 38% der Schutzsuchenden keine formale berufliche Bildung durchlaufen. Frauen mit höheren Bildungsabschlüssen suchten weniger Schutz im Frauenhaus, möglicherweise konnten diese sich eine andere Wohnung mieten oder ein Hotelzimmer leisten. Es fällt jedoch auf, dass sie eine kürzere Aufenthaltsdauer in der Einrichtung hatten, Grund dafür könnte die Beteiligung an den Kosten für den Aufenthalt sein. Jede 4. Frau hat den Aufenthalt ganz oder teilweise selbst gezahlt. Nur 23% der Bewohner*innen waren vor ihrem Aufenthalt im Frauenhaus erwerbstätig (Vollzeit/Teilzeit/geringfügig beschäftigt).

Knapp die Hälfte (43%) unternahm keine rechtlichen Schritte gegen die gewaltausübende Person. Wurden rechtliche Schritte eingeleitet, dann waren es eher Strafanzeigen (32%) als familienrechtliche Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz, wie zum Beispiel die Regelung zum Umgangsrecht oder zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Klärungsbedarf besteht beim Vorgehen der Polizei im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes. Nach den Landespolizeigesetzen stehen der Polizei verschiedene Maßnahmen gegen Täter*innen zur Verfügung, wie etwa Wegweisungen, Betretungsverbote für die Wohnung oder Aufenthaltsverbote. Laut Frauenhausstatistik wurden diese Maßnahmen jedoch nur selten angewendet. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zur Regel, dass die Täter*innen das zu Hause verlassen müssen, nicht die Betroffenen.

 

Dadurch entsteht der Eindruck, dass sich polizeiliche Maßnahmen häufiger an die Betroffenen richten als an die gewaltausübende Person, obwohl das Gewaltschutzgesetz ausdrücklich Maßnahmen gegen Täter*innen vorsieht.

Die Begründungen für Abweisungen vom Frauenhaus sind vielfältig. In Berlin wurden unter anderem: akute Suchterkrankung, akute Psychose oder psychische Erkrankungen sowie Persönlichkeitsstörung und akute Suizidalität benannt. Auch in anderen Bundesländern wurden psychische Erkrankungen sowie auch Wohnungslosigkeit für eine Nicht-Aufnahme in ein Frauenhaus angeführt.

Im Zuge des Gewalthilfegesetzes sollen die Länder bis 2027 ein Netz an ausreichend niedrigschwelligen Beratungs- und Schutzangeboten sicherstellen. Das könnte für psychisch kranke oder wohnungslose Frauen erhöhten Schutz bedeuten. Verstärkt wird das Ganze durch die Einführung des Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung 2032. Durch diese bundesweite Reformierung, die ebenfalls durch das Gewalthilfegesetz in Planung ist, entfällt die Selbstkostenbeteiligung der Betroffenen an einem Platz im Frauenhaus.